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Thema: Anlage 6

  1. #1
    Praktiker
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    Standard Anlage 6

    Liebe Kollegen,


    eine Richterin bei unserem Insolvenzgericht kommt nun immer häufiger und moniert bei der Insolvenzantragsstellung, dass in der Anlage 6 kein Forderungsgrund eingetragen ist.
    Aus der Inso § 305 Abs. 1 Nr. 3 kann ich dies nicht herauslesen und auch im Frankfurter Kommentar wird dies nicht explizit bzw. gar nicht benannt.

    Besteht zur Angabe der Forderungsgründe eine Pflicht???

    Freundliche Grüße

    Florian Hülck

  2. #2
    Praktiker
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    Hi,
    dann schau mal in § 20 InsO i.V.m. der Ermächtigung zur Einführung des Formulares nach § 13 InsO.

    Wenn über Kostenstundung zu entscheiden ist, schauen unsere Richter da gerne genau rein.

    Gruß
    Ingo

  3. #3
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    Hallo Ingo,


    danke für die Antwort!

    Ich frage mich trotzdem, was ein Richter/in besser entscheiden kann, wenn da steht Telekomunikationsforderung, Steuerrückstände, Ratenkredit etc.
    Daraus geht für mich auch nicht mehr hervor als zuvor aus Gläubiger und Forderungshöhe.

    Auch wenn es um die Kostenstundung gehen sollte kann ich dies nicht nachvollziehen. Bei der Kostenstundung ist zu klären, ob der Schuldner die Kosten aus seinem Vermögen tragen kann. Und dies hat nichts damit zu tun ob der Forderungsgrund eingetragen ist.
    Lediglich wenn eindeutig herauskäme, dass der größte Teil der Schulden nicht der RSB unterliegt wäre dies für mich ein Argument.

    Aber gut der § 13 beinhaltet wohl auch wenn es diese Spalte gibt, ist Sie auch auszufüllen wenn gewünscht.
    Bleibt nur zu hoffen, dass unseren anderen Richter dies nicht auch noch für sich entdecken.

    Gruß
    Florian

  4. #4
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    Hi,
    Zitat Zitat von Florian Hülck Beitrag anzeigen
    Bei der Kostenstundung ist zu klären, ob der Schuldner die Kosten aus seinem Vermögen tragen kann. Und dies hat nichts damit zu tun ob der Forderungsgrund eingetragen ist.
    Lediglich wenn eindeutig herauskäme, dass der größte Teil der Schulden nicht der RSB unterliegt wäre dies für mich ein Argument.
    so ist es leider bei uns. Das Gericht lehnt die Stundung gerne z.B. bei größeren ALG2-Rückforderungen ab mit der Begründung, dass es sich um eine ausgenommene Forderung handeln würde und das Ziel der RSB nicht erreicht werden könne. Dabei meldet die Regionaldirektion Forderungen meist gar nicht zur Tabelle...

    Gruß
    Ingo

  5. #5
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    Wir nutzen Cawin. Die darin genannten Forderunggründe reichen nicht aus. D.h. bei der GEZ reicht es nicht: "Sonstige Schulden bei öffentl.-rechtl. Gläubigern" zu schreiben, es muss ergänzt werden durch, "Rundfunkgebühren", gleiches gilt bei Forderungen der Kommunen. Auch 'Schulden bei Gewerbetreibenden' reicht längst nicht, der konkrete Grund dabei erforderlich. Das wird leicht zur Übung, wenn schon bei der Eingabe darauf geachtet wird.
    Gruß.Nicolas

  6. #6
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    Zitat Zitat von Ingo Beitrag anzeigen
    Hi,

    so ist es leider bei uns. Das Gericht lehnt die Stundung gerne z.B. bei größeren ALG2-Rückforderungen ab mit der Begründung, dass es sich um eine ausgenommene Forderung handeln würde und das Ziel der RSB nicht erreicht werden könne. Dabei meldet die Regionaldirektion Forderungen meist gar nicht zur Tabelle...

    Gruß
    Ingo
    Soll die ALG Rückforderung stets auf einer bvuH beruhen oder wie ist der Gedankengang?

  7. #7
    Praktiker
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    Hi,
    Zitat Zitat von imker Beitrag anzeigen
    Soll die ALG Rückforderung stets auf einer bvuH beruhen oder wie ist der Gedankengang?
    eben das versuchen die Richter aus dem Forderungsgrund herauszulesen...

    Gruß
    Ingo

  8. #8
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    Wenn drei Jahre rum sind, ist der Anspruch aus vbuH doch eh verjährt. Tituliert ist doch allensfall ein SGB-Anspruch ohne Mitwirkung eines Richters.

    ALG II Rückforderung gibt es auch bei Aufstockern, die mehr Gewinn erzielen als prognostiziert. Sofortige Beschwered gegen die Versagung mal ausprobiert oder wie geht das dann weiter?

  9. #9
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    Frage

    [Das Gericht lehnt die Stundung gerne z.B. bei größeren ALG2-Rückforderungen ab mit der Begründung, dass es sich um eine ausgenommene Forderung handeln würde

    Halol, was iat das denn? Seit wann ist das Insogericht für die Forderungsanmeldung zuständig? Legt ihr dann keine Beschwerde ein?

    pepek

  10. #10
    Praktiker
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    Hi,
    Zitat Zitat von pepek Beitrag anzeigen
    Seit wann ist das Insogericht für die Forderungsanmeldung zuständig? Legt ihr dann keine Beschwerde ein?
    ich selbst hatte zum Glück noch keinen solchen Fall (vielleicht wegen der geschickten Formulierungen in Anlage 6), gehe aber davon aus, dass die betroffenen Kollegen bzw. deren Klienten schon Beschwerde einlegen.

    Vielleicht entschärft sich unser Problem aber nach unserem letzten Richtertreffen, bei dem ich die (teils neuen) SGB II-Bestimmungen zur Aufrechnung angesprochen hatte und hiernach in sechs Jahren hohe vierstellige bis fünfstellige Beträge zusammen kommen.

    Gruß
    Ingo

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